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Das Bonusheft
gilt seit 1992 für gesetzlich Krankenversicherte als Nachweis regelmäßiger
zahnärztlicher
Untersuchungen und Vorsorgebehandlungen gegenüber diesen
Versicherungen.
Ausgegeben werden die Bonushefte in unserer Praxis und jeder,
der das 12. Lebensjahr
vollendet hat, erhält es.
- Voraussetzungen für den so genannten Bonusstempel sind, dass:
12- bis 17jährige Patienten zu den halbjährlichen zahnärztlichen Untersuchungen
erscheinen sowie individualprophylaktische Leistungen erhalten und
ab 18jährige Patienten mindestens halbjährlich
zahnärztliche Untersuchungen
in Anspruch genommen haben.
Wer dieses Heft regelmäßig geführt hat,
für den erhöht sich bei erforderlich werdendem
Zahnersatz der sogenannte Festzuschuss, den
die gesetzlichen Krankenversicherun-
gen gewähren. Fünf Prozent, wenn das Bonusheft die letzten
fünf Jahre ohne Unterbre-
chung eine mindestens einmal jährliche zahnärztliche
Untersuchung dokumentiert. Der
Festzuschuss erhöht sich noch um weitere fünf Prozent, wenn zahnärztliche
Unter-
suchungen in den letzten zehn Jahren ohne Unterbrechungen nachgewiesen werden
können. Für Versicherte, die nach 1978 geboren wurden, gilt der Nachweis für die
Jahre 1997 und 1998 als erbracht.
Auch Senioren sollten das Bonusheft nicht vernachlässigen,
selbst wenn bereits
Zahnersatz getragen wird. Denn sobald ein neuer Zahnersatz angefertigt werden
muss, bei dem Zuzahlungen notwendig sind, wird wieder nach dem Bonusheft als
Nachweis regelmäßiger Zahnarztbesuche gefragt.
Gern unterstützen wir Sie durch
unseren kostenlosen Erinnerungsdienst
(Recall), Ihr Einverständnis
vorausgesetzt, diesen Nachweis zu führen.
Zur regulären Untersuchung oder Behandlung
wird der Eintrag
selbstverständlich kostenfrei vorgenommen.
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